Satzungen

Satzungen des Tiroler Jagdaufseherverbandes

ZVR Zahl 529880681

Gültig ab 10.Februar 2024

 

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeit

 

1)      Der Verband führt den Namen: Tiroler Jagdaufseherverband (TJAV)

2)      Er hat den Sitz in der Landeshauptstadt 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 9 und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Tirol.

3)      Der TJAV kann sich mit intressensgleichen Vereinigungen zusammenschließen.

 

 

§ 2

Zweck und Mittel

 

1)      Der Verband bezweckt den Zusammenschluss der Jagdaufseher Tirols, um die Interessen derselben zu vertreten. In diesem Zusammenhang strebt der Verband eine enge Zusammenarbeit mit dem Tiroler Jägerverband und dessen Gliederungen an. Der Verband anerkennt die berechtigten Forderungen der Land- und Forstwirtschaft.

2)      Seine ideellen Mittel bestehen insbesondere in der Vertretung bzw. Wahrung der Interessen der Jagdaufseher, bei der Entstehung von Gesetzen bzw. im Allgemeinen, sowie die persönliche Vertretung bei Behörden, Institutionen und Ämtern.

Eine weitere Aufgabe des Verbandes ist es, durch gegenseitigen Erfahrungsaustausch und durch Schulungen die Weiterbildung seiner Mitglieder im Hinblick auf das Jagdwesen, sowie des Natur – und Landschaftsschutzes zu fördern. Besonderes Augenmerk widmet der Verband den Grundsätzen der weidgerechten Jagd und der Pflege bodenständigen jagdlichen Brauchtums.

3)      Die erforderlichen materiellen Mittel des Verbandes werden aufgebracht durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Spenden, Zuwendungen und sonstige Einnahmen

4)       Der TJAV ist kein auf Gewinn ausgerichteter Verband.

 

 

§ 3

Mitglieder und deren Rechte und Pflichten

 

1)      In den Verband werden aufgenommen:

a) Personen, welche die Jagdaufseherprüfung nach § 33 TJG mit Erfolg bestanden haben und die in § 4 Abs. der 1. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz angeführt sind, als ordentliche Mitglieder.

 

b) Ehrenmitglieder und unterstützende Mitglieder als außerordentliche Mitglieder.

c) Vereine, die dieselben oder ähnliche Ziele verfolgen

2)      Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand des Verbandes nach Abgabe einer Beitrittserklärung.

3)      Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht an der Vollversammlung stimm- und wahlberechtigt teilzunehmen. Mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder sind berechtigt vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung zu verlangen.

Die Mitglieder haben ferner das Recht an die Vollversammlung Anträge zu stellen und in dieser das Wort zu ergreifen. Jedes Mitglied des Verbandes ist berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes im Rahmen der Satzungen und auf Grund gültiger Verbandsbeschlüsse zu beanspruchen und das Verbandsabzeichen zu tragen.

4)      Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Vollversammlung zu beschließenden Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten und die Satzungen und Verbandsbeschlüsse zu beachten. Sie haben ferner die Bestrebungen des Verbandes zu unterstützen und das Ansehen und die Interessen des Verbandes zu wahren.

5)       Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod,

b) durch jederzeit möglichen freiwilligen Austritt,

c) durch Ausschluss wegen trotz Mahnung offener Mitgliedsbeiträge oder wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder unehrenhaften Verhaltens (Vorstandsbeschluss),

d) durch den Verlust der Fähigkeit der Erlangung einer Jagdkarte.

 

 

§ 4

Organe des Verbandes

 

1)      Die Organe des Verbandes sind:

a)      die Vollversammlung (§5)

b)      der Vorstand (§7)

c)      der Verbandsobmann (§8)

d)      die Bezirksversammlung (§6)

e)      die Bezirksobmänner mit der Bezirksgruppe (§11)

f)        die Kontrolle (§12)

g)      das Schiedsgericht (§13)

h)      die Referenten

2)      Alle Funktionen des Verbandes sind ehrenamtlich, also unentgeltlich zu erfüllen.

3)      Die Funktionsperiode der Verbandsfunktionäre beträgt vier Jahre. Für die Wahl der Funktionäre ist durch den Vorstand eine Wahlordnung zu erlassen.

 

 

§ 5

Die Vollversammlung

 

1)      Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern des Verbandes. Sie hat jährlich einmal stattzufinden. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Vollversammlung nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.

Außerordentliche Mitglieder nehmen an der Vollversammlung mit beratender der Stimme teil.

2)      Die Vollversammlung ist zum festgesetzten Zeitpunkt, ohne Wartezeit und ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3)      Der Vollversammlung sind vorbehalten:

a)      die Änderung der Statuten

b)      die Beschlussfassung über die Höhe der Verbandsbeiträge

c)      die Genehmigung der Jahresrechnung unter Einbindung der Kontrollorgane

d)      die Wahl des Vorstandes und der Kontrollorgane

e)      die Auflösung des Verbandes oder der Kontrollorgane

f)        die Beschlussfassung sonstiger, nicht vom Vorstand zu beschließender Angelegenheiten.

g)      die Enthebung des Vorstandes

h)      die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein

i)        Beschlussfassung über den Voranschlag

4)      Die Vollversammlung wird vom Verbandsobmann, bei seiner Verhinderung vom Obmann-stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und geleitet.

5)      Anträge von Mitgliedern über aufzunehmende Tagesordnungspunkte sind spätestens eine Woche vor der Vollversammlung schriftlich oder mündlich beim Obmann einzubringen. Später einlangende Anträge können nur behandelt werden, wenn diesen von der Vollversammlung die erforderliche Dringlichkeit zugesprochen wird.

6)      Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Statutenänderungen, Auflösung des Verbandes oder die Enthebung des Vorstandes ist eine 2/3 Stimmenmehrheit erforderlich.

7)      Eine außerordentliche Vollversammlung findet auf

a)  Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Vollversammlung

b)  schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder

c)  Verlangen der Kontrollorgane, statt

 

 

§ 6

Die Bezirksversammlung

 

1)      Die Bezirksversammlung besteht aus den Verbandsmitgliedern eines politischen Bezirkes. Der Bezirksobmann hat die Bezirksversammlung alle vier Jahre zum Zweck der Neuwahl des Bezirksobmannes einzuberufen. Jedes ordentliche Mitglied des jeweiligen Bezirkes hat in der Bezirksversammlung nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.

 

2)      Sollte die Abhaltung einer Bezirksversammlung aus rechtlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich sein, so kann der Bezirksobmann die Durchführung einer Briefwahl veranlassen. Bei dieser Wahl ist ein nicht dem jeweiligen politischen Bezirk zugehöriges Vorstandsmitglied als Wahlleiter zu bestellen. Der Wahlvorschlag ist vom Wahlleiter elektronische über E-Mail, der Homepage des TJAV oder postalisch den Mitgliedern zur ‚Kenntnis zu bringen. Die Wahl erfolgt auf dieselbe Weise. Das Ergebnis ist auf der Homepage des TJAV und im Mitteilungsblatt kund zu machen. Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, ist die Bezirksversammlung ohne Einhaltung einer Wartezeit und ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

3)      Die Bezirksversammlung wird vom Bezirksobmann geleitet. Bei seiner Verhinderung leitet der Landesobmann oder eines der Vorstandsmitglieder diese. Während der Wahl des Bezirksobmannes führt der Landesobmann oder ein Vorstandsmitglied die Bezirksversammlung.

 

 

§ 7

Der Vorstand

 

1)      Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, dem Verbandsobmann, zwei Obmannstellvertretern, dem Schriftführer, dem Kassier und einem weiteren Vorstandsmitglied. Für den Vorstand sind drei Ersatzmitglieder zu wählen.

2)      Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Leitung des Verbandes. Er hat die Beschlüsse der Vollversammlung umzusetzen und die Verwirklichung der Verbandsaufgaben anzustreben.

Hierbei obliegt dem Vorstand insbesondere:

a)      die Beratung und Beschlussfassung in allen Verbandsangelegenheiten, die nicht der Vollversammlung oder dem Verbandsobmann vorbehalten sind.

b)      die Erlassung von Geschäftsordnungen für die Verbandsorgane.

c)      die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.

d)      die Bestellung von Referenten, das Einsetzen von Arbeitsausschüssen und die Entsendung von Vertretern.

 

3)      Der Vorstand ist vom Verbandsobmann nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich einzuberufen. Die Abhaltung der Sitzung kann auch über elektronischem Wege als Webmeeting erfolgen. Dieses kann hybrid oder vollständig über eine Televerbindung stattfinden.

4)       Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn sämtliche Mitglieder einberufen wurden und der Verbandsobmann oder ein Stellvertreter, sowie zwei weitere Mitglieder/Ersatzmitglieder anwesend sind.

5)       Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verbandsobmannes.

6)      Bezirksobmänner und Referenten sind mindestens zweimal jährlich zu den Sitzungen des Vorstandes beratend beizuziehen. Ein Stimmrecht kann ihnen durch Beschluss des Vorstandes zuerkannt werden.

7)      Der Vorstand hat die im § 14 vorgesehenen Ehrungen vorzunehmen.

8)      Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband bedürfen der Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

 

 

§ 8

Der Verbandsobmann

 

1)      Der Verbandsobmann vertritt den Verband nach außen. Er hat die Tagesordnung für die Vorstandssitzungen und Vollversammlungen festzulegen und in diesen den Vorsitz zu führen.

Schriftliche Ausfertigungen des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmannes und des Kassiers.

2)      Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungs-bereich der Vollversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

3)      Die Vertretung des Verbandsobmannes erfolgt durch einen seiner Stellvertreter.

 

 

§ 9

Der Schriftführer

 

Der Schriftführer verfasst und unterfertigt die Protokolle über die Vollversammlung und Sitzungen des Vorstandes. Er besorgt weiters im Auftrag des Verbandsobmannes den Schriftverkehr des Verbandes und die Mitgliederverwaltung.

Schriftliche Ausfertigungen des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers.

 

 

§ 10

Der Kassier

 

1)      Der Kassier ist für die ordnungsgemäße und sparsame Führung der Kassageschäfte verantwortlich.

Schriftliche Ausfertigungen des Verbandes in Geldangelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Kassiers.

2)      Ihm obliegt die Führung des Kassabuches und der Hilfsaufschreibungen.

3)      Auszahlungen dürfen nur nach Anweisung durch den Verbandsobmann gegen Bestätigung erfolgen.

4)       Zum 31.12. eines jeden Jahres sind die Kassabücher abzuschließen und mit 1.1. des folgenden Jahres neu zu öffnen.

 

 

§ 11

Die Bezirksobmänner

 

1)      Für jeden politischen Bezirk ist von der Bezirksversammlung ein Bezirksobmann zu wählen.

2)      Die Bezirksobmänner haben in ihrem örtlichen Bereich an der Durchführung der Aufgaben des Tiroler Jagdaufseherverbandes mitzuwirken. Insbesondere obliegt ihnen:

a)      die Werbung von Mitgliedern und die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu den Mitgliedern.

b)      die Erstattung von Vorschlägen an den Vorstand und an die Vollversammlung

c)      die Bestellung der Gebietsbetreuer und deren Einberufung zu mindestens zwei Arbeitssitzungen je Kalenderjahr

d)      die Teilnahme an den erweiterten Sitzungen des Vorstandes

 

3)      Die Bezirksobmänner unterliegen den Weisungen des Verbandsvorstandes.

4)      Ist die Wahl des Bezirksobmannes nicht möglich, kann der Verbandsobmann für den betreffenden Bezirk einen Vertreter einsetzen.

 

 

§ 12

Die Kontrolle

 

Die Kontrolle setzt sich aus zwei Mitgliedern und je einen Stellvertreter zusammen, welche keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Ihr obliegt die jährliche und auch die fallweise Überprüfung der Kassageschäfte, wobei neben der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit auch auf die Wirtschaftlichkeit der Geschäftsgebarung Bedacht zu nehmen ist.

Die Kontrollorgane werden von der Vollversammlung auf vier Jahre gewählt und haben über ihre Tätigkeit erforderlichenfalls umgehend an den Vorstand, ansonsten alljährlich der Vollversammlung zu berichten und gegebenenfalls die Entlastung des Kassiers und des Vorstandes zu beantragen. Wiederwahl ist möglich.

 

Rechtsgeschäfte zwischen Kontrollorganen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Vollversammlung.

 

 

§ 13

Das Schiedsgericht

 

Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Verbandsverhältnis entstandenen Streitigkeiten. Es setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, wovon je zwei Mitglieder von den Streitparteien namhaft zu machen sind. Diese bestellen ein weiteres Mitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Schiedsgericht ist binnen vier Wochen nach Anrufung durch den Vorsitzenden einzuberufen, es entscheidet nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit vereinsintern endgültig.

 

 

§ 14

Ehrungen

 

Vom Vorstand des Tiroler Jagdaufseherverbandes können geehrt werden:

 

1)      für 50 Jahre:

Jagdaufseher/innen – die Mitglied des Tiroler Jagdaufseherverbandes sind – und vor 50 Jahren die Jagdaufseherprüfung mit Erfolg bestanden haben (bei Förstern gilt das Staatsprüfungs-zeugnis; unter Berücksichtigung des Tiroler Jagdgesetzes 1983) und den überwiegenden Teil dieser Zeit als Jagdaufseher Dienst versehen haben.

2)      für 40 Jahre:

Jagdaufseher/innen – die Mitglied des Tiroler Jagdaufseherverbandes sind – und vor 40 Jahren die Jagdaufseherprüfung mit Erfolg bestanden haben (bei Förstern gilt das Staatsprüfungs-zeugnis; unter Berücksichtigung des Tiroler Jagdgesetzes 1983) und den überwiegenden Teil dieser Zeit als Jagdaufseher Dienst versehen haben.

3)      für 25 Jahre:

Jagdaufseher/innen – die Mitglied des Tiroler Jagdaufseherverbandes sind – und vor 25 Jahren die Jagdaufseherprüfung mit Erfolg bestanden haben (bei Förstern gilt das Staatsprüfungs-zeugnis, unter Berücksichtigung des Tiroler Jagdgesetzes 1983) und den überwiegenden Teil dieser Zeit als Jagdaufseher Dienst versehen haben.

4)      für besondere Verdienste:

um den Tiroler Jagdaufseherverband und/oder die Jagd in Tirol, können Personen auf Grund eines Vorstandsbeschlusses mit dem großen silbernen bzw. goldenen Ehrenzeichen geehrt werden. In Verbindung mit dem goldenen Ehrenzeichen kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

5)      für außerordentliche Verdienste:

um den Tiroler Jagdaufseherverband und/oder die Jagd in Tirol, können Mitglieder auf Grund eines Vorstandsbeschlusses mit dem goldenen Ehrenring geehrt werden. Dieser Beschluss bedarf einer ¾ Zustimmung im Vorstand. In Verbindung mit dem Ehrenring kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

 

6)      für treue Mitgliedschaft:

Mitglieder die die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 nicht erfüllen, können entsprechend ihrer Verbandszugehörigkeit für treue 25, 40 oder 50jährige Mitgliedschaft geehrt werden.

 

 

Nach § 14 Abs. 1) bis 3) zu ehrende Mitglieder erhalten bei der entsprechenden Vollversammlung oder der Bezirksversammlung das goldene mit Stein, das goldene bzw. silberne Verbandsabzeichen und eine Urkunde mit folgendem Wortlaut:

 

Der Tiroler Jagdaufseherverband spricht Herrn/Frau …………für 50, 40, 25 Jahre im Dienste der Jagd, Dank und Anerkennung aus.

 

Nach § 14 Abs. 4) zu ehrende Personen erhalten bei der entsprechenden Vollversammlung oder Bezirksversammlung das goldene bzw. silberne Ehrenzeichen und eine Urkunde mit folgendem Wortlaut:

Der Tiroler Jagdaufseherverband verleiht Herrn/Frau ………. für besondere Verdienste um den Verband und die Jagd in Tirol das Ehrenzeichen in Gold bzw. Silber / und die Ehrenmitgliedschaft.

 

Nach § 14 Abs.5) zu ehrende Mitglieder erhalten bei der entsprechenden Vollversammlung den goldenen Ehrenring und eine Urkunde mit folgendem Wortlaut:

Der Tiroler Jagdaufseherverband verleiht Herrn/Frau ………. in dankbarer Anerkennung und Würdigung seiner besonderen und außerordentlichen Verdienste um den Tiroler Jagdaufseherverband den Ehrenring in Gold / und die Ehrenmitgliedschaft.

 

Nach § 14 Abs. 6) zu ehrende Personen erhalten bei der entsprechenden Vollversammlung oder Bezirksversammlung das bronzene Ehrenzeichen für 25, 40 oder 50Jahre und eine Urkunde mit folgendem Wortlaut:

Der Tiroler Jagdaufseherverband verleiht Herrn/Frau ………. für treue 25 (40) (50) Jahre Mitgliedschaft das Ehrenzeichen in bronze.

 

 

§ 15

Auflösung des Verbandes

 

Die Auflösung des Verbandes ist von der Vollversammlung mit einer 2/3 Mehrheit zu beschließen. Diese Vollversammlung hat bei Vorhandensein eines Verbandsvermögens einen Abwickler für die Vermögensabwicklung zu berufen. Ein eventuell vorhandenes Vermögen des Verbandes ist dem Wohlfahrtsfonds des Tiroler Jägerverbandes zur Unterstützung von bedürftigen Jagdaufsehern oder deren Hinterbliebenen zur Verfügung zu stellen. Ansonsten ist das Verbandsvermögen einem allgemein sozialen Zweck zuzuführen.

 

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke beziehen sich auf Männer und Frauen gleichermaßen.

 

Beschlossen bei der Vollversammlung, am 10. Februar 2024

Behördlich genehmigt nach dem Vereinsgesetz 2002, am 13. Februar 2024 ZVR Zahl529880681

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